- Mit der Erteilung des umstehenden Auftrages gelten die nachstehenden
Vertrags- und Lieferbedingungen als anerkannt. Die Annahme des Auftrages
durch den Unternehmer erfolgt zu den nachstehenden Bedingungen. Soweit in
diesen keine abweichenden Regelungen enthalten sind, gelten die
Bestimmungen der VOB in der jeweils gültigen Fassung. Der Auftrag ist erst
wirksam, wenn die Annahme von uns schriftlich bestätigt wird. - Abrufaufträge ohne Fristen sind vom Besteller spätestens 1 Jahr nach
Auftragserteilung zur Lieferung abzurufen. Nimmt der Besteller dann die vom
Unternehmer angebotene Leistung nicht an, so wird die Vergütung dennoch
fällig. - Alle vom Unternehmer gemachten Lieferangaben werden nach bestem Ermessen
gegeben. Sie sind nur als annähernd und für den Unternehmer unverbindlich
zu betrachten. Höhere Gewalt und Ereignisse, die dem Unternehmen
die Lieferung und Montage wesentlich erschweren oder unmöglich machen,
berechtigen ihn, die Lieferung um die Dauer der Behinderung um eine angemessene
Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag, soweit er noch nicht
erfüllt ist, zurückzutreten. Ansprüche auf Schadenersatz wegen Verzuges oder
Nichterfüllung sind in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen. Kommt der
Unternehmer in Verzug, so kann der Besteller nach Ablauf einer von Ihm
schriftlich gesetzten Nachfrist von mindestens 6 Wochen vom Vertrag insofern
zurücktreten, als der Unternehmer noch nicht erfüllt hat. - Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung aller Forderungen des
Unternehmens gegen den Besteller – auch aus anderen Verträgen – Eigentum
des Unternehmers. Sie darf ausschließlich im normalen Geschäftsbetrieb weiterveräußert
werden. In diesen Fällen der Weiterveräußerung im normalen
Geschäftsbetrieb darf der Besteller die Ware seinerseits nur unter
Eigentumsvorbehalt weitergeben. Seine Forderung gegen seinen Kunden wird
bereits jetzt an uns abgetreten. Der Besteller ist bis auf jederzeit möglichen
Widerruf berechtigt, die Forderung für den Unternehmer einzuziehen und die
eingezogenen Beträge gesondert aufzubewahren und sofort an den
Unternehmer weiterzuleiten. Bei Widerruf der Forderungseinziehungsbefugnis
ist der Unternehmer berechtigt, die Abtretung den Kunden des Bestellers mitzuteilen
und unmittelbar von diesen Zahlung zu verlangen. Der Besteller hat in
diesen Fällen den Unternehmer die Namen des Kunden preiszugeben. - Nimmt der Besteller die bestellte Ware nicht ab, so ist er gleichwohl zur
Zahlung des vollen Kaufpreises verpflichtet, erbrachte Aufwendungen des
Unternehmers werden in Abzug gebracht. Falls der Besteller vor der
Herstellung der Waren den Vertrag kündigt, hat er 35% des Vertragswertes als
Entschädigung für entgangenen Gewinn und für entstandene Kosten zu zahlen,
es sei den, er weist einen niedrigeren Schadennach. - Mündliche Nebenabreden mit Vertretern (wie z.B. Lieferfristzusagen, Zusagen
über Skonto- und Rabattgewährung, ect.) des Unternehmers sind in jedem
Falle ungültig. Schriftliche Nebenabreden müssen auf dem Original des
Vertrages unter der Rubrik „Bemerkung“ niedergelegt werden, sie bedürfen
der schriftlichen Bestätigung des Unternehmers. - Der Unternehmer gewährt für Kuststofffensterrahmen eine Garantie von
5 Jahren auf Farb- und Witterungsbeständigkeit – ab dem Einbau. Es gelten
die in unseren Prospekten wiedergegebenen Konstruktionsarten einschl. der
Aussage über die Verstärkung als vereinbart, technisch zulässige Konstruktionsänderungen
sind möglich und müssen vom Besteller akzeptiert werden. - Bei Sachmängeln ist der Unternehmer nach seiner Wahl zur Nachbesserung,
Gutschrift des Minderwertes, Lieferung mängelfreier Teile und bei
Unvollständigkeit zur Nachlieferung verpflichtet. Transport-, Reise- und
Montagekosten bei Ersatzlieferung und Nachbesserungsmontagen gehen zu
Lasten des Unternehmers. Weitergehende Ansprüche werden ausgeschlossen
mit der Ausnahme der Haftung für grobfahrlässige und vorsätzliches
Verschulden. - Für Beschädigungen unserer Leistungen und Materialien durch den
Auftraggeber oder Dritte haften wir nicht. Bei Eingriffen in die ausgeführte
Montage oder wenn bauseitig zu erbringende Folgearbeiten die Beschädigung
unserer Leistungen herbeiführen können, unsachgemäß oder entgegen unseren
Anweisung ausgeführt werden, entfällt unsere Garantie und
Sachmängelhaftung.
- Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Einbau zu überprüfen
und dem Unternehmer alle Mängel spätestens 8 Tage schriftlich anzuzeigen.
Mängel, die bei der Prüfung nicht entdeckt werden konnten, sind unverzüglich
nach Endeckung schriftlich anzuzeigen, spätestens innerhalb von 6
Monaten seit dem vom Unternehmer nachgewiesenen Montagetag.
Fristgemäß gemeldete Mängel können vom Unternehmer nur dann berücksichtigt
werden, wenn der Besteller nachweist, dass der Mangel nicht auf falsche
Inbetriebnahme oder ordnungswidrige Bedienung und Behandlung der
Ware zurückzuführen ist. - Kann eine Anlage durch einen vom Unternehmer nicht zu vertretenen
Umstand nicht vollständig eingebaut werden, so ist die Zahlung für den eingebauten
Teil der Anlage zu leisten. Eine Teillieferung gilt insoweit als selbstständiges
Geschäft. - Soweit sich nach Vertragsabschluss die im Auftrag festgelegten Maße verändern,
ist der Preis den Neumaßen entsprechend, der dann jeweils gültigen
Preistabelle des Unternehmens zu berichtigen. Es gelten dann die den veränderten
Maßen angepassten Preise. - Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Gegenforderungen aufrechnen. Fällige Rechnungsbeträge dürfen nicht
zurückgehalten werden. Bei Mängelansprüchen dürfen fällige Rechnungsbeträge
nur in Höhe von 5% des Rechnungsbetrages zurückgehalten werden.
Zwei Tage nach Eingang der ersten Mahnung berechnen wir bankübliche
Zinsen, mindestens jedoch in Höhe von 3% über Bundesdiskont, es sei denn,
der Besteller weist einen niedrigeren Verzugsschaden nach, gerät der
Besteller nach Abschluss des Vertrages in schlechte finanzielle Verhältnisse,
wodurch der Anspruch des Unternehmens auf Gegenleistung gefährdet wird,
so kann der Unternehmer die Leistung verweigern bis die Gegenleistung bewirkt
oder Sicherheit für sie geleistet wird. - Der Unternehmer kann alle Rechte aus diesem Vertrage, auch die der
Vertragserfüllung insbesondere die Eigentumsrechte an der veräußerten Ware
und die Vergütungsforderung weiter übertragen. - Die Vertreter des Unternehmens sind nicht inkassoberechtigt. Zahlt der
Besteller gleichwohl an einen Vertreter, so befreit ihn dies nicht von seinen
Verpflichtungen aus diesem Vertrag gegenüber dem Unternehmer. Bei
Teilzahlungsverträgen sind, abgesehen von der vereinbarten Anzahlung, die
Raten an das jeweilige Kreditinstitut zu leisten. - Die beweglichen Teile der Fenster und Türen bleiben auch nach Einbau unser
Eigentum. Im Falle eines Zahlungsverzuges sind wir unwiderruflich berechtigt,
das Gelände und das Grundstück zu betreten, die Teile auf Kosten des
Bestellers sicherzustellen und an uns zu nehmen. - Erfüllungsort für alle Verpflichtungen beider Vertragspartner ist Gronau. Für die
vertraglichen Beziehungen beider Vertragsparteien gilt das am Erfüllungsort
gültige deutsche Recht. - Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung mit Auftraggebern einschließlich Wechsel und
Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des
Auftragnehmers (Gronau). Der gleiche Gerichtsstand gilt darüber hinaus, wenn
der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach
Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem
Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist.