Vertrags- und Lieferbedingungen

  1. Mit der Erteilung des umstehenden Auftrages gelten die nachstehenden
    Vertrags- und Lieferbedingungen als anerkannt. Die Annahme des Auftrages
    durch den Unternehmer erfolgt zu den nachstehenden Bedingungen. Soweit in
    diesen keine abweichenden Regelungen enthalten sind, gelten die
    Bestimmungen der VOB in der jeweils gültigen Fassung. Der Auftrag ist erst
    wirksam, wenn die Annahme von uns schriftlich bestätigt wird.
  2. Abrufaufträge ohne Fristen sind vom Besteller spätestens 1 Jahr nach
    Auftragserteilung zur Lieferung abzurufen. Nimmt der Besteller dann die vom
    Unternehmer angebotene Leistung nicht an, so wird die Vergütung dennoch
    fällig.
  3. Alle vom Unternehmer gemachten Lieferangaben werden nach bestem Ermessen
    gegeben. Sie sind nur als annähernd und für den Unternehmer unverbindlich
    zu betrachten. Höhere Gewalt und Ereignisse, die dem Unternehmen
    die Lieferung und Montage wesentlich erschweren oder unmöglich machen,
    berechtigen ihn, die Lieferung um die Dauer der Behinderung um eine angemessene
    Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag, soweit er noch nicht
    erfüllt ist, zurückzutreten. Ansprüche auf Schadenersatz wegen Verzuges oder
    Nichterfüllung sind in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen. Kommt der
    Unternehmer in Verzug, so kann der Besteller nach Ablauf einer von Ihm
    schriftlich gesetzten Nachfrist von mindestens 6 Wochen vom Vertrag insofern
    zurücktreten, als der Unternehmer noch nicht erfüllt hat.
  4. Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung aller Forderungen des
    Unternehmens gegen den Besteller – auch aus anderen Verträgen – Eigentum
    des Unternehmers. Sie darf ausschließlich im normalen Geschäftsbetrieb weiterveräußert
    werden. In diesen Fällen der Weiterveräußerung im normalen
    Geschäftsbetrieb darf der Besteller die Ware seinerseits nur unter
    Eigentumsvorbehalt weitergeben. Seine Forderung gegen seinen Kunden wird
    bereits jetzt an uns abgetreten. Der Besteller ist bis auf jederzeit möglichen
    Widerruf berechtigt, die Forderung für den Unternehmer einzuziehen und die
    eingezogenen Beträge gesondert aufzubewahren und sofort an den
    Unternehmer weiterzuleiten. Bei Widerruf der Forderungseinziehungsbefugnis
    ist der Unternehmer berechtigt, die Abtretung den Kunden des Bestellers mitzuteilen
    und unmittelbar von diesen Zahlung zu verlangen. Der Besteller hat in
    diesen Fällen den Unternehmer die Namen des Kunden preiszugeben.
  5. Nimmt der Besteller die bestellte Ware nicht ab, so ist er gleichwohl zur
    Zahlung des vollen Kaufpreises verpflichtet, erbrachte Aufwendungen des
    Unternehmers werden in Abzug gebracht. Falls der Besteller vor der
    Herstellung der Waren den Vertrag kündigt, hat er 35% des Vertragswertes als
    Entschädigung für entgangenen Gewinn und für entstandene Kosten zu zahlen,
    es sei den, er weist einen niedrigeren Schadennach.
  6. Mündliche Nebenabreden mit Vertretern (wie z.B. Lieferfristzusagen, Zusagen
    über Skonto- und Rabattgewährung, ect.) des Unternehmers sind in jedem
    Falle ungültig. Schriftliche Nebenabreden müssen auf dem Original des
    Vertrages unter der Rubrik „Bemerkung“ niedergelegt werden, sie bedürfen
    der schriftlichen Bestätigung des Unternehmers.
  7. Der Unternehmer gewährt für Kuststofffensterrahmen eine Garantie von
    5 Jahren auf Farb- und Witterungsbeständigkeit – ab dem Einbau. Es gelten
    die in unseren Prospekten wiedergegebenen Konstruktionsarten einschl. der
    Aussage über die Verstärkung als vereinbart, technisch zulässige Konstruktionsänderungen
    sind möglich und müssen vom Besteller akzeptiert werden.
  8. Bei Sachmängeln ist der Unternehmer nach seiner Wahl zur Nachbesserung,
    Gutschrift des Minderwertes, Lieferung mängelfreier Teile und bei
    Unvollständigkeit zur Nachlieferung verpflichtet. Transport-, Reise- und
    Montagekosten bei Ersatzlieferung und Nachbesserungsmontagen gehen zu
    Lasten des Unternehmers. Weitergehende Ansprüche werden ausgeschlossen
    mit der Ausnahme der Haftung für grobfahrlässige und vorsätzliches
    Verschulden.
  9. Für Beschädigungen unserer Leistungen und Materialien durch den
    Auftraggeber oder Dritte haften wir nicht. Bei Eingriffen in die ausgeführte
    Montage oder wenn bauseitig zu erbringende Folgearbeiten die Beschädigung
    unserer Leistungen herbeiführen können, unsachgemäß oder entgegen unseren
    Anweisung ausgeführt werden, entfällt unsere Garantie und
    Sachmängelhaftung.
  1. Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Einbau zu überprüfen
    und dem Unternehmer alle Mängel spätestens 8 Tage schriftlich anzuzeigen.
    Mängel, die bei der Prüfung nicht entdeckt werden konnten, sind unverzüglich
    nach Endeckung schriftlich anzuzeigen, spätestens innerhalb von 6
    Monaten seit dem vom Unternehmer nachgewiesenen Montagetag.
    Fristgemäß gemeldete Mängel können vom Unternehmer nur dann berücksichtigt
    werden, wenn der Besteller nachweist, dass der Mangel nicht auf falsche
    Inbetriebnahme oder ordnungswidrige Bedienung und Behandlung der
    Ware zurückzuführen ist.
  2. Kann eine Anlage durch einen vom Unternehmer nicht zu vertretenen
    Umstand nicht vollständig eingebaut werden, so ist die Zahlung für den eingebauten
    Teil der Anlage zu leisten. Eine Teillieferung gilt insoweit als selbstständiges
    Geschäft.
  3. Soweit sich nach Vertragsabschluss die im Auftrag festgelegten Maße verändern,
    ist der Preis den Neumaßen entsprechend, der dann jeweils gültigen
    Preistabelle des Unternehmens zu berichtigen. Es gelten dann die den veränderten
    Maßen angepassten Preise.
  4. Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
    Gegenforderungen aufrechnen. Fällige Rechnungsbeträge dürfen nicht
    zurückgehalten werden. Bei Mängelansprüchen dürfen fällige Rechnungsbeträge
    nur in Höhe von 5% des Rechnungsbetrages zurückgehalten werden.
    Zwei Tage nach Eingang der ersten Mahnung berechnen wir bankübliche
    Zinsen, mindestens jedoch in Höhe von 3% über Bundesdiskont, es sei denn,
    der Besteller weist einen niedrigeren Verzugsschaden nach, gerät der
    Besteller nach Abschluss des Vertrages in schlechte finanzielle Verhältnisse,
    wodurch der Anspruch des Unternehmens auf Gegenleistung gefährdet wird,
    so kann der Unternehmer die Leistung verweigern bis die Gegenleistung bewirkt
    oder Sicherheit für sie geleistet wird.
  5. Der Unternehmer kann alle Rechte aus diesem Vertrage, auch die der
    Vertragserfüllung insbesondere die Eigentumsrechte an der veräußerten Ware
    und die Vergütungsforderung weiter übertragen.
  6. Die Vertreter des Unternehmens sind nicht inkassoberechtigt. Zahlt der
    Besteller gleichwohl an einen Vertreter, so befreit ihn dies nicht von seinen
    Verpflichtungen aus diesem Vertrag gegenüber dem Unternehmer. Bei
    Teilzahlungsverträgen sind, abgesehen von der vereinbarten Anzahlung, die
    Raten an das jeweilige Kreditinstitut zu leisten.
  7. Die beweglichen Teile der Fenster und Türen bleiben auch nach Einbau unser
    Eigentum. Im Falle eines Zahlungsverzuges sind wir unwiderruflich berechtigt,
    das Gelände und das Grundstück zu betreten, die Teile auf Kosten des
    Bestellers sicherzustellen und an uns zu nehmen.
  8. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen beider Vertragspartner ist Gronau. Für die
    vertraglichen Beziehungen beider Vertragsparteien gilt das am Erfüllungsort
    gültige deutsche Recht.
  9. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
    Geschäftsverbindung mit Auftraggebern einschließlich Wechsel und
    Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des
    Auftragnehmers (Gronau). Der gleiche Gerichtsstand gilt darüber hinaus, wenn
    der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach
    Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem
    Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt
    der Klageerhebung nicht bekannt ist.